Gebäude-Modernisierungs-Gesetz (GModG) und Heizungstausch
Am 10. Juli 2026 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz. Die Kabinettfassung wurde mit den vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen angenommen. Die ersten Regelungen, vor allem die Neuregelungen zum Heizungstausch sollen unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Wer bis 2034 eine Heizungsanlage neu einbaut oder austauscht, muss mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien nutzen (gemäß §16 des Energiewende- und Klimaschutzgesetz von S-H). Danach greift die sogenannte Bio-Treppe des GModG, neue Gas- und Ölheizungen müssen dann einen zunehmenden Anteil biogener Brennstoffe/Wasserstoff nutzen:
- ab 2035: mindestens 30 %
- ab 2040: mindestens 60 %.
Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen (mit Gas/Öl/Flüssiggas) erfüllen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Biotreppe; ab 2035 ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person über den erneuerbaren Anteil zur Erfüllung der Anforderungen der Biotreppe erforderlich.
Ändert sich etwas durch den Beschluss der Wärmeplanung?
Nein, der Wärmeplan löst keine frühere Geltung der Pflichten des GModG aus.
Viele Informationen zur Wahl einer guten Heizung finden bei den Beratungsstellen auf der Seite Weiterführende Infos.