Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) und Heizungstausch
Wer bis zum 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage in einem Neubau außerhalb von Neubaugebieten oder einem Bestandsgebäude neu einbaut oder austauscht, muss mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Auf alle Fälle ist bei einem Heizungstausch zu beachten, dass der zu nutzende Anteil erneuerbarer Energien in Stufen bis 2045 auf 100 Prozent steigt.
Die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht nach dem GEG für neu eingebaute Heizungsanlagen gilt ab 01.01.2024 nur für Neubauten in Neubaugebieten (Gebäude, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird).
Bei einem Neueinbau von Heizungsanlagen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen des GEG zur 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht erst, wenn die Fristen für die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung ablaufen. Dies ist in Ahrensburg mit weniger als 100.000 Einwohnenden der 30.06.2028.
Ändert sich etwas mit dem Beschluss der Wärmeplanung?
Nein, der Wärmeplan allein löst keine frühere Geltung der Pflichten des GEG aus.
Gute Informationen zum GEG werden durch des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereit gestellt:
Viele Informationen zur Wahl einer guten Heizung finden bei den Beratungsstellen auf der Seite Weiterführende Infos.