Gebäudeenergiegesetz - Worauf muss ich achten

Die 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht für neu eingebaute Heizungsanlagen gilt ab 01.01.2024 nur für Neubauten in Neubaugebieten (Gebäude, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird).
Bei einem Neueinbau von Heizungsanlagen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes zur 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht erst, wenn die Fristen für die Erstellung der KWP ablaufen. Dies ist in Ahrensburg mit weniger als 100.000 Einwohnenden der 30.06.2028.

Ändert sich etwas mit dem Beschluss der Wärmeplanung?
Die Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument mit informatorischem Gehalt: Sie hat keine unmittelbare rechtliche Bindungs- und Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
Das heißt, der Wärmeplan allein löst keine frühere Geltung der Pflichten des GEG aus.

Eine Kommune kann optional eine Folgeentscheidung treffen:
Würde die Stadt auf der Grundlage des Wärmeplans ein Gebiet per Satzung als Wärmenetzneu- oder Wärmenetzausbaugebiet nach § 26 Wärmeplanungsgesetz schon vor dem 30.06.2028 ausweisen, wäre der Einbau von Heizungen mit 65 % Erneuerbaren Energien nach einem Monat verbindlich (mit Übergangsfristen). Eine solche Gebietsausweisung per Satzung ist in Ahrensburg bislang nicht geplant.


Die Gebietsausweisung per Satzung hätte keine rechtliche Verpflichtung der Stadt zu Folge, ein Wärmenetz zu bauen. Dies obliegt der Entscheidung eines Betreibers. Zudem würde keine Pflicht der Gebäudeeigentümer:innen ausgelöst, eine bestimmte Wärmeversorgungsart zu nutzen.

Weiteres zum Gebäudeenergiegesetz auf der Seite der Verbraucherzentrale